LG Hannover - Urteil vom 27.11.1991 (11 S 142/91) - DRsp Nr. 1995/5042
LG Hannover, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 11 S 142/91
DRsp Nr. 1995/5042
Eine Vergleichbarkeit des Wohnraums im Rahmen des Mieterhöhumgsverlangens gemäß § 2MHG ist gegeben, wenn es sich bei der vermieteten Wohnung um eine nachträglich ausgebaute Dachgeschoßwohnung im 6. Stockwerk des Hauses mit Dachschrägen handelt, während sämtliche im Mieterhöhungsschreiben bezeichneten Vergleichswohnungen im Erdgeschoß bis höchstens zur 4. Etage der betreffenden Häuser gelegen sind und keine Dachschrägen aufweisen.