LG Hannover - Urteil vom 27.11.1991
11 S 142/91
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 255

LG Hannover - Urteil vom 27.11.1991 (11 S 142/91) - DRsp Nr. 1995/5042

LG Hannover, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 11 S 142/91

DRsp Nr. 1995/5042

Eine Vergleichbarkeit des Wohnraums im Rahmen des Mieterhöhumgsverlangens gemäß § 2 MHG ist gegeben, wenn es sich bei der vermieteten Wohnung um eine nachträglich ausgebaute Dachgeschoßwohnung im 6. Stockwerk des Hauses mit Dachschrägen handelt, während sämtliche im Mieterhöhungsschreiben bezeichneten Vergleichswohnungen im Erdgeschoß bis höchstens zur 4. Etage der betreffenden Häuser gelegen sind und keine Dachschrägen aufweisen.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 1992, 255