LG Heidelberg - Urteil vom 23.10.1996
8 S 2/96
Fundstellen:
WuM 1997, 38
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 282/95

LG Heidelberg - Urteil vom 23.10.1996 (8 S 2/96) - DRsp Nr. 2001/8463

LG Heidelberg, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 8 S 2/96

DRsp Nr. 2001/8463

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

gemäß § 543 ZPO

Die Klägerin erwarb 1990 in dem fünf Wohnungseinheiten umfassenden und 1985 fertiggestellten Anwesen ... eine Eigentumswohnung, in der sie seither mit ihrem Ehemann lebt. Die Wohnung hat einen rückwärtigen Balkon hin zu einem hinter dem Wohnhaus befindlichen kleineren gepflasterten Garagenvorplatz, sich anschließenden drei Fertiggaragen und einer daneben gelegenen Grünfläche. Die anderen Eigentumswohnungen sind vermietet, eine davon schon vor Einzug der Klägerin an die Beklagten, die zwischenzeitlich drei Kinder im Altern von jetzt ca. 7, 5 und 3 Jahren haben. Die Zufahrt zu den Garagen, deren Vorplatz und die Grünfläche befindet sich in Gemeinschaftseigentum. Nach der Teilungserklärung ist für dessen Gebrauch im einzelnen die Hausordnung maßgebend. Diese bestimmt u.a.:

"Gegenseitige Rücksichtnahme:

Sämtliche Hausbewohner sind zum Gedeihen einer guten Hausgemeinschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme, insbesondere aber zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sauberkeit verpflichtet. Eltern haben ihre Kinder zur Einhaltung der für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten. Treppenhaus, gemeinschaftliche Räume: