LG Heilbronn - Beschluss vom 29.09.2004
1 T 308/04
Fundstellen:
InVo 2005, 296
Rpfleger 2005, 154
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 83/01

LG Heilbronn - Beschluss vom 29.09.2004 (1 T 308/04) - DRsp Nr. 2005/19218

LG Heilbronn, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 T 308/04

DRsp Nr. 2005/19218

Gründe:

A.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 17.10.2001 die Zwangsverwaltung über das der Schuldnerin gehörende Grundstück an, bestellte zum Zwangsverwalter den R. und ermächtigte den Verwalter, sich den Besitz des Grundbesitzes selbst zu verschaffen (§ 150 Abs. 2 ZVG). Mit Bericht vom 4.11.2001 teilte der Verwalter dem Vollstreckungsgericht mit, dass er sich am 23.10.2001 zum Zwecke der Besitzergreifung zum beschlagnahmten Grundbesitz begeben hat. Für die Schuldnerin war lediglich deren Lebensgefährte anwesend, da die Schuldnerin wegen eines Gehirnschlages im Krankenhaus lag. Die erste Wohnung im Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in der G.straße bewohnte die Schuldnerin selbst. Der Zwangsverwalter teilte mit, dass er das Wohnrecht der Schuldnerin nach § 149 ZVG anerkenne. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 3. November 2001 waren zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse G.straße sowohl die Schuldnerin als auch deren Sohn, der Beschwerdeführer, polizeilich gemeldet.