Die Berufung der Kläger ist zulässig, sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten gegen sie keine Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, ist ihr Antrag unzulässig; denn sie haben kein rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung dargetan (§ 256 ZPO). Unstreitig steht dem Beklagten allenfalls ein verjährter Schadensersatzanspruch gegen die Kläger zu. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wäre daher nicht mehr zu prüfen, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Schadensersatzanspruch des Beklagten entstanden ist; sondern es wäre lediglich festzustellen, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Gerade dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien nicht streitig, so dass es hierüber auch keines Ausspruchs durch ein Urteil bedarf.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|