LG Karlsruhe - Urteil vom 14.11.1997
9 S 306/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)474d
MDR 1998, 161
NZM 1998, 154
VersR 1999, 201

LG Karlsruhe - Urteil vom 14.11.1997 (9 S 306/97) - DRsp Nr. 1999/4393

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 9 S 306/97

DRsp Nr. 1999/4393

In Orten, deren schneearme Lage ein Dach-Schneefanggitter zum Schutz Dritter vor Gefahren durch Dachlawinen entbehrlich macht, ist der verantwortliche Grundstückseigentümer zu - anderen - Schutzmaßnahmen, insbesondere zu warnenden Hinweisen nur dann verpflichtet, wenn aufgrund besonderer Umstände mit entsprechenden Gefahren zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe (Auszug):

"In Karlsruhe kann von Hauseigentümern nicht allgemein das Anbringen von Schneefanggittern auf den Dächern verlangt werden ... . Solche sind weder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeschrieben noch durch die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht geboten, da üblicherweise in der Rheinebene ... nur so wenig Schnee fällt, daß derartige Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen nicht erforderlich sind ... .