Die Klägerin ist Eigentümerin der Terrassen-Eigentumswohnung in Karlsruhe-Durlach. Sie hat diese Wohnung durch schriftlichen Mietvertrag vom 18. August 1981 (AS. I, 15) zu einem monatlichen Grundmietpreis von 970,00 DM zuzüglich 50,00 DM für eine Garage und 166,00 DM Nebenkostenvorauszahlung vermietet.
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