LG Kassel - Beschluss vom 11.07.1989
1 T 80/89
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 14.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 801 C 6362/88

LG Kassel - Beschluss vom 11.07.1989 (1 T 80/89) - DRsp Nr. 2002/9248

LG Kassel, Beschluss vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 1 T 80/89

DRsp Nr. 2002/9248

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 14.03.89 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Beklagten konnte für den ersten Rechtszug die beantragte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, weil er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur zu einer ratenweisen Begleichung der Prozesskosten in der Lage war und seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 ZPO). Die Räumungsklage ist nämlich weder aus § 556 Abs. 1 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 03. August 1988 nicht beendet worden ist.