LG Kassel - Urteil vom 01.09.1983
1 S 95/83
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 01.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 64/82

LG Kassel - Urteil vom 01.09.1983 (1 S 95/83) - DRsp Nr. 2002/9252

LG Kassel, Urteil vom 01.09.1983 - Aktenzeichen 1 S 95/83

DRsp Nr. 2002/9252

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte, ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer tritt den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen B. gehen die Feuchtigkeitsschäden eindeutig auf Baumängel zurück. Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt in jeder Hinsicht.