Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden; dem Kläger steht ein Räumungsanspruch nicht zu. Seine mit der Klage ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB wegen Zahlungsverzuges ist unwirksam. Das Mietverhältnis besteht nach wie vor weiter.
Die Beklagten sind nämlich weder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug gekommen noch in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages von zwei Monatsmieten.
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