LG Kassel - Urteil vom 13.08.1987
1 S 57/87
Fundstellen:
WuM 1988, 155
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 21.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen C 338/86

LG Kassel - Urteil vom 13.08.1987 (1 S 57/87) - DRsp Nr. 2001/8470

LG Kassel, Urteil vom 13.08.1987 - Aktenzeichen 1 S 57/87

DRsp Nr. 2001/8470

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger und auch die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Kläger hat jedoch keinen Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten voll begründet ist.

Die vom Amtsgericht abgewiesenen, mit der Berufung aber weiterhin geltend gemachten 2.194,50 DM für die Erneuerung der Rasenfläche und 31,19 DM für Kosten der Beweissicherung sind weder aus Vertrag, aus § 823 BGB noch einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dabei kann dahinstehen, wie die Rasenfläche bei Beginn und bei Ende des Mietverhältnisses ausgesehen hat, denn die Beklagten waren nach dem Mietvertrag nicht zur Gartenpflege in eigener Person verpflichtet und der Schaden besteht nach dem Vortrag der Kläger nicht darin, dass die Beklagten die Grenzen des ihnen zustehenden, vertragsmäßigen Gebrauchs überschritten und dadurch die Mietsache verschlechtert oder verändert haben. Die Kläger werfen den Beklagten nämlich lediglich vor, dass sie die erforderliche Rasenpflege unterlassen haben und hierdurch sei die Rasenfläche total verwildert und über und über mit Unkraut durchsetzt worden.