LG Kiel vom 05.12.1991
1 S 96/91
Normen:
BGB § 556 Abs. 3, § 985;

LG Kiel - 05.12.1991 (1 S 96/91) - DRsp Nr. 1993/2324

LG Kiel, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 1 S 96/91

DRsp Nr. 1993/2324

»Es soll ein Rechtsentscheid eingeholt werden zu folgenden Rechtsfragen: 1. Ist im Zweifel anzunehmen, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat, wenn beide Eheleute im Rubrum des Wohnraummietvertrages als Mietpartei bezeichnet sind, aber nur einer von ihnen unterschrieben hat? (Divergenzvorlage: Abweichung von OLG Düsseldorf, WuM 1989, 362). a) Gilt dies nicht, wenn das Mietvertragsformular ausdrücklich vorsieht, daß alle benannten Mieter unterschreiben müssen? (Grundsatzvorlage). b) Fehlt der Räumungsklage gegen die Ehefrau des Mieters das Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie Mitmieterin geworden ist, weil ein Vollstreckungstitel nicht erforderlich ist? (Divergenzvorlage: Abweichung von OLG Frankfurt, MDR 1969, 852). 2. Kann der Vermieter bei Beendigung eines Wohnraummietvertrages, das nur mit einem Ehegatten besteht, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen? (Grundsatzvorlage) a) Hat er den Anspruch aus § 556 Abs. 3 BGB ? (Grundsatzvorlage) b) Kann er seinen Anspruch auf § 985 BGB stützen? (Grundsatzvorlage) c) Fehlt einer solchen Klage gegen den nichtmitmietenden Ehegatten das Rechtsschutzinteresse? (Grundsatzvorlage)«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3, § 985;

Die Vorlage beruht auf § 541 ZPO.

I. Dem Rechtsstreit liegt - kurz zusammengefaßt - folgender Sachverhalt zugrunde: