LG Kiel vom 29.06.1989
1 S 87/88
Normen:
ZPO § 62 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)173d-e
ZMR 1989, 429

LG Kiel - 29.06.1989 (1 S 87/88) - DRsp Nr. 1992/11241

LG Kiel, vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 1 S 87/88

DRsp Nr. 1992/11241

»Da die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nur von allen Mietern gemeinsam gegeben werden kann, sind die Mieter notwendigerweise Streitgenossen bei einer Mieterhöhungsklage. Hat einer der Streitgenossen bereits vor Klageerhebung seine Zustimmung erteilt, ist die Notwendigkeit der einheitlichen Rechtsverfolgung entbehrlich.«

Normenkette:

ZPO § 62 ;

»...Die Klage ist zulässig, obwohl die Bekl. [Mieterin] als notwendige Streitgenossin nur allein verklagt worden ist. Der Klage steht Ä ausnahmsweise Ä nicht entgegen, daß die Kl. den Mitmieter Ä den .. von der Bekl. getrenntlebenden geschiedenen Ehemann Ä nicht mitverklagt hat.