LG Kleve - Beschluss vom 25.07.1984
3 T 59/84
Fundstellen:
JurBüro 1985, 423
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 05.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 206/84

LG Kleve - Beschluss vom 25.07.1984 (3 T 59/84) - DRsp Nr. 2001/14183

LG Kleve, Beschluss vom 25.07.1984 - Aktenzeichen 3 T 59/84

DRsp Nr. 2001/14183

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Räumungsklage auf 4.200 DM festgesetzt; bei der Berechnung nach § 16 GKG ist es von dem vereinbarten Mietzins von monatlich 350 DM ohne die zusätzlich vereinbarten Nebenkosten ausgegangen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde, die eine Einbeziehung der Nebenkosten in die Streitwertberechnung fordert, ist nicht begründet.