LG Kleve - Urteil vom 09.12.1992
6 S 282/92
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 656

LG Kleve - Urteil vom 09.12.1992 (6 S 282/92) - DRsp Nr. 2001/14180

LG Kleve, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 6 S 282/92

DRsp Nr. 2001/14180

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin im Hause ... . Das Haus gehört zu denkmalgeschützten Zechensiedlung, die von der Klägerin Grund auf saniert wird. Die Sanierungsmaßnahmen im Hause des Beklagten sind abgeschlossen. Das Haus verfügt über einen Kabelanschluss.

Nach Nr. 7 Abs. 1 b) der allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin, die Bestandteil des Vertrages der Parteien sind, ist dem Mieter das Anbringen von Antennen nur mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin gestattet. Der Beklagte brachte gleichwohl eine Parabolantenne an einer Seite des Hauses an, die er auf einem in das Erdreich gelassenen Pfahl befestigte. Das Kabel wird von der Parabolantenne durch das dahinter befindliche Wohnzimmerfenster geführt.

Mit Schreiben vom 24.03.1992 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Entfernung der Parabolantenne auf.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück ... aufgestellte Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) einschließlich Kabelführung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und es dem Beklagten zu untersagen, am Haus oder auf dem Grundstück ... eine Sattelitenempfangsanlage (Parabolantenne) aufzustellen.