LG Koblenz - Beschluss vom 29.08.1986
14 T 84/86
Fundstellen:
ZMR 1987, 24
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 19.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 226/86

LG Koblenz - Beschluss vom 29.08.1986 (14 T 84/86) - DRsp Nr. 2001/14184

LG Koblenz, Beschluss vom 29.08.1986 - Aktenzeichen 14 T 84/86

DRsp Nr. 2001/14184

Gründe:

Die am 27. August 1925 eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. August 1986, durch den der Streitwert für die Räumungsklage auf 4.560 DM festgesetzt wurde, ist gemäß §§ 25 Abs. 1 und 2 GKG 567, 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Streitwert für die Räumungsklage gemäß § 16 Abs. 2 GKG, ausgehend von dem monatlichen Mietzins unter Einbeziehung der Nebenkostenpauschale berechnet (320 DM plus 60 DM mal 12 = 4.560 DM zuzüglich 403 DM Mietzinsrückstand.

Bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes für eine Räumungsklage nach § 16 GKG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Nebenkosten mit einzubeziehen sind.

Teilweise werden die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie die Heizkosten als zusätzliche Leistungen zu der eigentlichen Gebrauchsüberlassung angesehen mit der Folge, dass sie bei der Streitwertfestsetzung außer Ansatz bleiben (BGHZ 18, 169, 173; Baumbach, ZPO, 41. Aufl., Anh. zu § 3, Stichwort "Räumung"; Thomas/Putzo, 9. Aufl., § 3 Rdn. 2 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; LG Frankfurt, Rpfleger 1982, 120 ff.).