a. »Der Zwangsverwalter übernimmt das Mietverhältnis grundsätzlich in der Rechtslage, in welcher sich dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme befindet; ähnlich dem Konkursverwalter (vgl. §§
Indes folgt hieraus nicht, daß die ursprüngliche, mit dem Schuldner bestehende Mietvertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf den Zwangsverwalter dergestalt übertragen wird, daß dieser allen etwaigen, in dem Vertragsverhältnis begründeten Ansprüchen und Einreden des Mieters in gleichem Maße und Umfang ausgesetzt ist wie der Eigentümer (Vermieter). ...
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