LG Köln vom 11.07.1990
10 S 144/90
Normen:
BGB § 550 b Abs.2, § 572 S.2; ZVG § 152 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(436)95a-c
NJW-RR 1991, 80
Rpfleger 1990, 473
WuM 1990, 500

LG Köln - 11.07.1990 (10 S 144/90) - DRsp Nr. 1992/11269

LG Köln, vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 10 S 144/90

DRsp Nr. 1992/11269

Einbindung des Zwangsverwalters in ein vom Schuldner begründetes Wohnraum-Mietverhältnis: a. Inhalt und Umfang der Einbindung; b. Rückgewähr einer Mietsicherheit an den Mieter nur, soweit der Zwangsverwalter sie tatsächlich erhalten hat; c. Anspruch des Mieters auf Absicherung bzw. Absonderung einer dem Schuldner gewährten Kaution nur insoweit, als diese dem Zwangsverwalter zur Verfügung gestellt wurde.

Normenkette:

BGB § 550 b Abs.2, § 572 S.2; ZVG § 152 Abs.2;

a. »Der Zwangsverwalter übernimmt das Mietverhältnis grundsätzlich in der Rechtslage, in welcher sich dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme befindet; ähnlich dem Konkursverwalter (vgl. §§ 21, 6 KO) muß auch der Zwangsverwalter in gültige Mietverträge eintreten und sie erfüllen, § 152 Abs.2 ZVG ... .

Indes folgt hieraus nicht, daß die ursprüngliche, mit dem Schuldner bestehende Mietvertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf den Zwangsverwalter dergestalt übertragen wird, daß dieser allen etwaigen, in dem Vertragsverhältnis begründeten Ansprüchen und Einreden des Mieters in gleichem Maße und Umfang ausgesetzt ist wie der Eigentümer (Vermieter). ...