LG Köln vom 14.03.1985
1 S 427/84
Normen:
BGB §§ 556, 985, 994, 996 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)375d-e
WuM 1989, 181

LG Köln - 14.03.1985 (1 S 427/84) - DRsp Nr. 1992/11305

LG Köln, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 1 S 427/84

DRsp Nr. 1992/11305

d-e. Verwendungsersatzansprüche des herausgabepflichtigen Untermieters gegen den Hauptvermieter aus §§ 994 ff. BGB nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, (e) aber nur insoweit, als er aufgrund des Untermietvertrags von seinem Vermieter Verwendungsersatz hätte verlangen können.

Normenkette:

BGB §§ 556, 985, 994, 996 ;

»... Dem Bekl. stehen [die geltendgemachten] Verwendungsersatzansprüche nicht zu. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden nicht, so daß für Verwendungsersatzansprüche des Bekl. nur die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 994 ff. BGB) in Frage kommen. Hiervon geht auch das AG zutreffend aus. Nach der Ansicht des AG stehen dem Bekl. aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis keinerlei Verwendungsersatzansprüche zu, weil der Bekl. die behaupteten Verwendungen aufgrund des mit [dem Hauptmieter geschlossenen] Untermietvertrages gemacht habe, wodurch seine Verwendungsersatzansprüche abschließend durch Vertrag geregelt seien. ...