»... Dem Bekl. stehen [die geltendgemachten] Verwendungsersatzansprüche nicht zu. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden nicht, so daß für Verwendungsersatzansprüche des Bekl. nur die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 994 ff. BGB) in Frage kommen. Hiervon geht auch das AG zutreffend aus. Nach der Ansicht des AG stehen dem Bekl. aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis keinerlei Verwendungsersatzansprüche zu, weil der Bekl. die behaupteten Verwendungen aufgrund des mit [dem Hauptmieter geschlossenen] Untermietvertrages gemacht habe, wodurch seine Verwendungsersatzansprüche abschließend durch Vertrag geregelt seien. ...
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