a. »Die Kl. vermag die Kündigung des Mietvertrages nicht mit Erfolg auf den Zahlungsverzug der Bekl. zu stützen, § 554 [Abs. 1 Satz 1 Nr. 2] BGB. ... Nach der eigenen Darstellung der Kl. ergibt sich [nämlich] für den Zeitraum Mai bis September nur ein Rückstand von ... [weniger als] zwei Monatsmieten ... .
Zu Unrecht meint die Kl., daß ... [insoweit] auch noch die Restschuld für Oktober ... zu berücksichtigen sei. Denn bei der Abgabe der Kündigungserklärung unter dem 26.9.1989 war die Miete für den Monat Oktober noch gar nicht fällig. Die Oktobermiete ist auch nicht etwa deshalb zu berücksichtigen, weil die Kündigung erst am 23.10.1989 zugestellt werden konnte. Denn der Kündigungsgrund muß bereits bei der Abgabe der Willenserklärung vorliegen (ebenso Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 23, 113, 407; ähnlich auch Palandt-Putzo, BGB, 50. Aufl., § 554, Rdn. 7 ...).
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