LG Köln vom 17.09.1985
1 T 275/85
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)222b
WuM 1986, 19

LG Köln - 17.09.1985 (1 T 275/85) - DRsp Nr. 1992/11301

LG Köln, vom 17.09.1985 - Aktenzeichen 1 T 275/85

DRsp Nr. 1992/11301

b. Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Detektiv: (b) keine Erstattung, falls über den festzustellenden Sachverhalt Zeugenbeweis hätte erhoben werden können.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

»Mit Recht hat das AG die von den Kl. geltend gemachten Detektivkosten als nicht erstattungsfähig angesehen. ...

Zwar sind grundsätzlich auch solche Kosten erstattungsfähig, die der Vorbereitung eines bestimmten Prozesses und seiner Anträge dienen. Hierzu können auch die Kosten für die Beauftragung eines Privatdetektives gehören. Dies setzt jedoch stets voraus, daß die Vorbereitungsmaßnahmen im Einzelfall zur Rechtsverfolgung erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache stehen .. . Im vorl. Fall war nach der gegebenen Sachlage die Beauftragung eines Detektivinstituts für die Kl. nicht erforderlich. ... Den Kl. war es vor Klageerhebung durchaus zumutbar, ihre übrigen Nachbarn auf das von ihnen als störend empfundene Verhalten der Bekl. anzusprechen und anzufragen, ob sie dieses Verhalten Ä eventuell vor Gericht Ä bestätigen könnten. Dies haben die Kl. offenbar nicht in dem nötigen Umfange getan. Andernfalls hätten sie nämlich bereits vor Klageerhebung die Nachbarn als Zeugen gewinnen können. ...»

Fundstellen
DRsp IV(409)222b
WuM 1986, 19