LG Köln - 18.10.1990 (1 S 215/90) - DRsp Nr. 1992/11268
LG Köln, vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 1 S 215/90
DRsp Nr. 1992/11268
Eine auf § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BGB gestützte fristlose Kündigung ist auch dann wirksam, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes erst nach Abfassung bzw. Absendung des Kündigungsschreibens erfüllt waren und vor Zugang des Schreibens keine vollständige Befriedigung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt ist.Der Kl. kündigte den mit dem Bekl. geschlossenen(Gewerberaum-)Mietvertrag nach Verzug mit der Oktobermiete durch Schreiben vom 4. 11. 1989, das am 7. 11. 1989 bei dem Bekl. einging. Gemäß Mietvertrag trat Verzugmit der Novembermiete 5. 11. 1989 ein. Am 6. 11. 1989 zahlten die Bekl. die Oktobermiete. Die Räumungsklage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Nach Ansicht der Kammer war die fristlose Kündigung vom 4. 11. 1989