LG Köln vom 23.11.1988
30 T 130/88
Normen:
WEG §§ 43, 46 ; ZPO § 488 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)247a
NJW-RR 1989, 1292
WuM 1989, 208

LG Köln - 23.11.1988 (30 T 130/88) - DRsp Nr. 1992/11278

LG Köln, vom 23.11.1988 - Aktenzeichen 30 T 130/88

DRsp Nr. 1992/11278

a. Mahnverfahren: (a) Zulässigkeit des Verfahrens zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des (rückständigen) Wohngeldes nach dem WohnEigG;

Normenkette:

WEG §§ 43, 46 ; ZPO § 488 ;

Die Kammer schließt sich der in der Literatur (insbesondere in der Spezialliteratur zum Wohn-EigG) überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach die Ä aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer resultierenden Ä Ansprüche auf Zahlung des (rückständigen) Wohngeldes im Mahnverfahren geltend gemacht werden können (ebenso AG Brühl, Rpfleger 1980, 27 [hier: I (152) 81 e]). Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WohnEigG, die von einer »Entscheidung« im Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit spricht, stehe einer Zulassung des Mahnverfahrens für die genannten Ansprüche nicht entgegen. Denn nach § 43 WohnEigG seien dem Richter nur die »streitigen« Wohnungseigentumssachen zugewiesen. Zu einem streitigen Verfahren komme es aber erst, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt habe. In diesen Fällen sei das Verfahren ohnehin gem. § 46 WohnEigG durch das Prozeßgericht an das zuständige Gericht der freiw. Gerichtsbarkeit abzugeben. Im übrigen bestehe ein erhebliches praktisches Bedürfnis für die Zulassung des Mahnverfahrens bei der Geltendmachung rückständigen Wohngeldes.