LG Köln - Beschluss vom 10.01.1969
1 T 2/69
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.11.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 928/68

LG Köln - Beschluss vom 10.01.1969 (1 T 2/69) - DRsp Nr. 2002/9268

LG Köln, Beschluss vom 10.01.1969 - Aktenzeichen 1 T 2/69

DRsp Nr. 2002/9268

Gründe:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhause bebauten Gründstückes .... Eine der dort belegenen Wohnungen war an die Beklagten vermietet. Der Mietzins betrug ursprünglich 95 DM. Vom 01. Februar 1968 an verlangten die Kläger jedoch 185 DM. Die Beklagten zahlten 136,80 DM, die darüber hinausgehende Mietzinserhöhung lehnten sie ab. Daraufhin kündigten die Kläger den Mietvertrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangten die Kläger von den Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung von 433 DM, nämlich den Differenzbetrag zwischen dem von ihnen verlangten und dem gezahlten Mietzins für die Zeit vom 01. Februar 1968 bis zum 31. Oktober 1968. Dem Räumungsantrage gab das Amtsgericht statt, die Zahlungsklage wies es zurück. Auf die Gründe des am 06. November 1968 verkündeten Urteiles wird Bezug genommen. Gleichzeitig setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 2.075 DM fest. Gegen diese Bemessung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde erhoben. Er meint, für die Streitwertfestsetzung sei, soweit sie den Räumungsanspruch betreffe, der von den Klägern verlangte Mietzins maßgebend, nicht der von den Beklagten gezahlte, er sei deshalb auf 2.600 DM festzusetzen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert richtig festgesetzt.