LG Köln - Beschluss vom 10.03.1994
10 S 451/93
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 126/93

LG Köln - Beschluss vom 10.03.1994 (10 S 451/93) - DRsp Nr. 2002/9258

LG Köln, Beschluss vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 10 S 451/93

DRsp Nr. 2002/9258

Gründe:

Die Berufung der Klägerin vom 21.12.1993 war gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Erwachsenheitssumme von über 1.500 DM ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Klägerin ist nämlich durch das angefochtene klageabweisende Urteil nur in Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung von 153,79 DM nebst Zinsen beschwert.

Die Berufung ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig.

Es handelt sich zwar bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Restkautionsrückzahlung um eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, denn zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.11.1989 bis einschließlich 31.03.1991 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Hause ... in ... . Das Amtsgericht ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen