Die Berufung der Klägerin vom 21.12.1993 war gemäß §
Die Berufung ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Divergenzberufung gemäß §
Es handelt sich zwar bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Restkautionsrückzahlung um eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, denn zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.11.1989 bis einschließlich 31.03.1991 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Hause ... in ... . Das Amtsgericht ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen
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