LG Köln - Urteil vom 10.01.1990
10 S 279/89
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 89/89

LG Köln - Urteil vom 10.01.1990 (10 S 279/89) - DRsp Nr. 2002/9262

LG Köln, Urteil vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 10 S 279/89

DRsp Nr. 2002/9262

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet, weil die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet ist.

Dem Kläger stehen Ansprüche auf rückständige Mieten in Höhe von 1.200 DM aus der Zeit von Dezember 1987 bis November 1988 nicht (mehr) zu, weil der Beklagte dagegen mit eigenen Schadenersatzansprüchen wirksam die Aufrechnung erklärt hat (§ 389 BGB).

Unstreitig ist dem Beklagten durch den frostbedingten Wasserrohrbruch an seinen Büchern ein Schaden von insgesamt 1.415,84 DM entstanden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal festgestellt, dass die Schadenshöhe nicht bestritten wird.