LG Köln - Urteil vom 15.09.1998
12 Sa 44/98
Normen:
MHG § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 229/97

LG Köln - Urteil vom 15.09.1998 (12 Sa 44/98) - DRsp Nr. 2001/7478

LG Köln, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 44/98

DRsp Nr. 2001/7478

Einordnung einer Wohnung in den Mietspiegel

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer folgt den zutreffenden und weiter fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sie zur Erläuterung noch wie folgt ergänzt:

Die Einordnung der Wohnung in Gruppe 3, Ziffer 3, mittlere Wohnlage des Kölner Mietspiegels ist vom Sachverständigen ... schon im Vorprozess - 220 C 188/93 - AG Köln erfolgt.