Die Berufung ist zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt den zutreffenden und weiter fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sie zur Erläuterung noch wie folgt ergänzt:
Die Einordnung der Wohnung in Gruppe 3, Ziffer 3, mittlere Wohnlage des Kölner Mietspiegels ist vom Sachverständigen ... schon im Vorprozess - 220 C 188/93 - AG Köln erfolgt.
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