Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Nachdem nunmehr der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.1998 dargelegt hat, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis die von ihm in der Berufungserwiderung angeführten Schadenspositionen geltend gemacht werden, bestehen an der Zulässigkeit der Klage keine Zweifel mehr.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen des Zustandes der seitens des Beklagten gemieteten Wohnung keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Derartige Schadensersatzansprüche hat die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
Die Klägerin macht insofern Schäden geltend, die durch die fehlerhafte Ausführung der vom Beklagten unstreitig durchgeführten Endrenovierung an Teilen der Wohnung bzw. ihrer Einrichtung entstanden sind, die selbst nicht Gegenstand der Endrenovierung waren (vgl. zur Abgrenzung des Anspruches aus positiver Vertragsverletzung von Ansprüchen gemäß § 326 BGB im Zusammenhang mit der Endrenovierung des Mieters: Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. 838, 855, 870).
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