LG Köln - Urteil vom 19.12.1974
1 S 211/74
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 152 C 1563/73

LG Köln - Urteil vom 19.12.1974 (1 S 211/74) - DRsp Nr. 2002/9267

LG Köln, Urteil vom 19.12.1974 - Aktenzeichen 1 S 211/74

DRsp Nr. 2002/9267

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes ... . Zu diesem Anwesen gehören verschiedene Einstellplätze für Kraftfahrzeuge. Einen dieser Einstellplätze vermietete der Kläger durch schriftlichen Vertrag vom 23. November mit Wirkung vom 01. Dezember 1972 zu einem monatlichen Mietzins von 50 DM an den Beklagten. Der betr. Mietvertrag wurde dabei für die Dauer von einem Jahr, d.h. bis zum 30. November 1973, fest abgeschlossen. Mit Schreiben vom 20. Februar 1973 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Einstellplatz wegen der ständig vor der Einfahrt auf der Straße parkenden Kraftfahrzeuge für ihn unbrauchbar sei und dass er sich deshalb nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Der Kläger lehnte darauf mit Schreiben vom 27. Februar eine vorzeitige Vertragsauflösung ab. Anfang März 1973 übergab der Beklagte dem Kläger die Schlüssel zum Garageneinstellplatz und zahlte von diesem Monat an ihn auch keine Miete mehr.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Miete für den Einstellplatz für die restliche Dauer der Mietezeit (März bis November 1973 9 Monate). Er hat den Antrag gestellt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 450 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27. November 1973 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

den Kläger mit seiner Klage abzuweisen.