Die Berufung der Kläger sowie die - unselbständige - Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Beide Rechtsmittel sind jedoch jeweils nur zum Teil begründet.
1. die Berufung der Kläger:
Den Klägern, die mit ihrer Berufung zunächst den vom Amtsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung in Höhe von 1.347,34 DM für den Zeitraum September 1991 bis Oktober 1992 weiterverfolgen, steht kein weiterer Mietzinsanspruch gemäß § 535 Satz 2 BGB in Höhe von 1.347,31 DM zu. Zwar haben die Beklagten rechnerisch gesehen gegenüber dem vertraglich vereinbarten Mietzins Mietzinsanteile in dieser Höhe im Zeitraum November 1991 bis Oktober 1992 nicht gezahlt, gleichwohl besteht kein Zahlungsanspruch der Kläger.
Der von den Beklagten geschuldete Mietzins war nämlich gemäß § 537 Abs. 1 BGB in den Monaten November und Dezember 1991 um 10 % und in den Monaten Januar bis Oktober 1992 um je 20 % gemindert.
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