Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen, insbesondere auch zur Beweiswürdigung kann daher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden.
Auch nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.3.1986 (WertpMitt 1986, 201 ff.) rechtfertigt sich keine andere Entscheidung. Auch beruht die getroffene Entscheidung nicht auf einer Abweichung von dem Rechtsentscheid, wie der Kläger meint. Der betreffende Rechtsentscheid befasst sich unter anderem mit der Frage, ob sich der Mieter im Falle des fortbestehenden Mietverhältnisses bei vorzeitiger Aufgabe seines Gebrauchsrechts bei anderweitiger Vermietung des Mietobjektes durch den Vermieter an einen Dritten auf eine seitens des Vermieters eingetretene Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung berufen kann - § 552 Satz 3 BGB.
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