Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Kläger hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte hat wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages den Klägern die Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 68,83 DM und 383,38 DM zu ersetzen, den diese in Anspruch genommen haben, um der ungerechtfertigten Mieterhöhung seitens des Beklagten vom 21.01.1985 und der unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 29.08.1985 entgegenzutreten.
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