LG Leipzig - Beschluß vom 20.10.1997
12 S 0667/97
Normen:
BGB § 537 ;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 10781/95

LG Leipzig - Beschluß vom 20.10.1997 (12 S 0667/97) - DRsp Nr. 1998/5543

LG Leipzig, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 12 S 0667/97

DRsp Nr. 1998/5543

»1. Stellt es einen Sachmangel der vermieteten Wohnung nach § 537 Abs. 1 BGB dar, wenn deren Fläche erheblich - das heißt mehr als 10 % - von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nach unten abweicht? 2. Stellt die Angabe einer Wohnfläche in Quadratmetern im Mietvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB dar? 3. Ist die Frage zu 1 wenn nicht allgemein, so doch für die Fälle zu bejahen, in denen sich der vereinbarte Mietzins aufgrund einer Multiplikation der Quadratmeterzahl der Wohnfläche mit dem Quadratmeterpreis errechnet und so zwischen den Mietvertragsparteien festgelegt worden ist? 4. Falls die vorstehenden Fragen zu verneinen sind: Hat der Mieter - etwa nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gegen den Vermieter einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, wenn sich nach Abschluß des Mietvertrages herausstellt, daß die tatsächliche Wohnfläche erheblich geringer als die im Vertrag angegebene ist und die Parteien wie vorstehend zu 3 den Mietpreis berechnet haben?«

Normenkette:

BGB § 537 ;

Gründe:

I.