Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.
Für die geltend gemachten Mietrückstände haftet der Beklagte über den mit angefochtenem Teilurteil des Amtsgerichts zuerkannten Betrag hinaus weder aus Vertrag, noch aus einer Schuldübernahme oder Bürgschaftserklärung.
Auch im Ergebnis des Berufungsverfahrens hält das Gericht an der im Beschluss vom 11.03.2003 niedergelegten Rechtsauffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
1. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Partner des streitgegenständlichen Mietvertrages vom 07.04.2000.
Wird ein Mietverhältnis begründet, ergibt sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Mietvertrag, wer Mieter ist. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, ist in der Regel der Vertragswortlaut hierzu aussagekräftig genug (vgl. Bub/Dreier, HB d. Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Abschn. II, Rdn. 224). Ist der Wortlaut der Erklärung allein nicht ausreichend, ist der Vertrag auszulegen.
Heranzuziehen sind dabei als Begleitumstände, die Entstehungsgeschichte des Mietvertrages, Äußerungen der Vertragsbeteiligten und deren Interessenlage (§§ 133, 157 BGB).
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