LG Lübeck - Urteil vom 19.03.1979
1 S 15/79
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 08.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 622/77

LG Lübeck - Urteil vom 19.03.1979 (1 S 15/79) - DRsp Nr. 2001/14188

LG Lübeck, Urteil vom 19.03.1979 - Aktenzeichen 1 S 15/79

DRsp Nr. 2001/14188

Entscheidungsgründe:

Die ordnungsgemäß angebrachte Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Mietzinszahlung in zuerkanntem Umfang. Im Wesentlichen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Eine rückwirkende Minderung durch die Beklagten ist nicht möglich gewesen. § 5 39 BGB bestimmt, dass ein Mieter, der eine mangelhafte Sache annimmt, obschon er den Mangel kennt, nicht die Vergünstigung der Minderung geltend machen kann. Wenn der Mieter das Mietverhältnis trotz Kenntnis eines Mangels ohne jeden Widerspruch fortsetzt und den Mietzins vorbehaltlos zahlt, dann gilt § 539 BGB entsprechend (vgl. BGH, WertpMitt 1967, 515; BGH, ZMR 1961, 359; Palandt/Putzo, 38. Aufl., § 539 BGB Rdn. 5). So liegt es hier. Die Beklagten haben weiterhin und ohne Einschränkung den vollen Mietzins gezahlt, obgleich sie doch wussten, dass das Mietobjekt infolge des Wassermangels nicht voll nutzbar war.