Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer vermag den Klägern - ebenso wenig wie das Amtsgericht - einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne gem. §§ 535, 536, 242 BGB nicht zuzuerkennen.
Beim Streit um die Anbringung von Parabolantennen an Mietwohnungen kommt es vor allem darauf an, was unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung im Sinne des § 536 BGB anzusehen ist. Dabei sind die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfG, WuM 1993, 525, 526; OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 458, 459; OLG Karlsruhe, WuM 525, 526).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|