Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB nicht berechtigt.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden schuldhaft in solchem Maße verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierbei können nur schwerste Verstöße gegen den Hausfrieden die fristlose Kündigung rechtfertigen.
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