LG Lüneburg - Urteil vom 15.12.1994 (6 S 104/94) - DRsp Nr. 1996/29308
LG Lüneburg, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 6 S 104/94
DRsp Nr. 1996/29308
1. Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter, die darauf gestützt wird, daß der Mieter im Garten Cannabis angepflanzt und später im Mietobjekt konsumiert hat, ist ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.2. Das gleiche gilt für eine fristgerechte Kündigung.