LG Lüneburg - Urteil vom 21.12.1978
1 S 478/78
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 20.07.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 1279/77
LG Lüneburg, vom 20.04.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 574/77

LG Lüneburg - Urteil vom 21.12.1978 (1 S 478/78) - DRsp Nr. 2001/12253

LG Lüneburg, Urteil vom 21.12.1978 - Aktenzeichen 1 S 478/78

DRsp Nr. 2001/12253

Tatbestand:

Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 31. August 1975 (Blatt 11 ff. d.A.), der bis zum 30. September 1977 fest abgeschlossen war, waren Beklagten Mieter der Klägerin in deren Reiheneckhaus in ... . Die Beklagten zogen im Anschluss an eine fristlose Kündigung der Klägerin vom 09. März 1977 zum 31. März 1977 aus.

Auf Antrag der Klägerin fand sodann zur Feststellung des Zustandes des von den Beklagten geräumten Mietobjektes vor dem Amtsgericht Celle ein Beweissicherungsverfahren (11 H 7/77) statt, in dessen Verlauf der vom Gericht beauftragte Sachverständige ... zwei schriftliche Gutachten (vom 11. Mai 1977 und 05. August 1977) erstattete.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich eine Mietausfallentschädigung für die Monate April bis Juni 1977 in Höhe von DM 2.400 sowie Schadensersatz wegen durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch verursachter Beschädigung des Mietobjektes in Höhe von DM 5.693,23 geltend gemacht.

Nach dem das Amtsgericht Celle die Klage durch Urteil vom 25. August 1977 abgewiesen hatte, hat die Klägerin mit ihrer dagegen gerichteten Berufung zugleich - klageerweiternd - weitere DM 2.400 Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Juli bis einschließlich September 1977 verlangt.