LG Lüneburg - Urteil vom 26.09.1985
6 S 329/85
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 28.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 359/84

LG Lüneburg - Urteil vom 26.09.1985 (6 S 329/85) - DRsp Nr. 2002/9272

LG Lüneburg, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen 6 S 329/85

DRsp Nr. 2002/9272

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages von 18.09.1982 verpflichtet, an den Kläger den vereinbarten Mietzins von monatlich 1.300 DM von Oktober 1984 bis Vertragsende, also bis zum 31.10.1985, zu zahlen.

Eine wirksame Kündigung des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt liegt nicht vor. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.07.1984 die Kündigung erklärt; der Kläger hat dem aber widersprochen. Da die Mietdauer in § 2 des Mietvertrages bis zum 31.10.1985 fest vereinbart war, war für den Beklagten eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Gründe, die eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können, liegen unstreitig nicht vor.