LG Mainz - Beschluß vom 13.09.1996
6 S 190/95
Normen:
BGB §§ 554a, 553;
Vorinstanzen:
AG Alzey, - Vorinstanzaktenzeichen C 1352/94

LG Mainz - Beschluß vom 13.09.1996 (6 S 190/95) - DRsp Nr. 1997/9650

LG Mainz, Beschluß vom 13.09.1996 - Aktenzeichen 6 S 190/95

DRsp Nr. 1997/9650

»Findet § 554 a BGB neben § 553 BGB Anwendung, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung darstellt?«

Normenkette:

BGB §§ 554a, 553;

Gründe:

Die Beklagte hatte von den Klägern mit Mietvertrag vom 17.12.1993 ab 1.1.1994 das Anwesen ... in ... gemietet. Dieser Mietvertrag für Wohnräume wurde auf die Dauer von 60 Monaten bis zum 31.12.1998 geschlossen; der Mietzins betrug ab 1.1.1994 gemäß einer Staffelmietvereinbarung zunächst 1.500,-- DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 120,-- DM monatlich.

Die Beklagte betrieb in dem gemieteten Haus einen "Privaten Partykreis für Pärchen und Singles", für die sie unter Angabe ihrer Telefonnummer unter anderem in der Zeitschrift Sperrmüll am 8.3., 23.3. und 8.4.1994 annoncierte. Die Interessenten hatten pro Besuch 160,-- DM zu zahlen.