LG Mainz - Urteil vom 13.01.1999
3 S 193/98
Fundstellen:
WuM 1999, 215
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 08.05.1998

LG Mainz - Urteil vom 13.01.1999 (3 S 193/98) - DRsp Nr. 2001/8469

LG Mainz, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 3 S 193/98

DRsp Nr. 2001/8469

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, dass diese den Müllschlucker des Hausanwesens H.-straße ... funktionsfähig erhält. Vielmehr sind die Kläger ihrerseits verpflichtet, die dauerhafte Schließung der Müllabwurfanlage durch die Beklagte zu dulden.

Zwar stand den Klägern ursprünglich ein vertraglicher Anspruch auf Benutzung der mitvermieteten Gemeinschaftseinrichtung zu, jedoch ist es, der Beklagten aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen, die weder in der Sphäre einer der beiden Mietvertragsparteien begründet sind, noch bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar waren, nicht mehr zuzumuten, die Müllabwurfanlage unter Aufwendung erheblicher Sanierungekosten funktionsfähig zu erhalten. Insoweit war der Mietvertrag nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die geänderten Verhältnisse anzupassen: