LG Mainz - Urteil vom 29.10.1991 (3 S 103/91) - DRsp Nr. 1995/7850
LG Mainz, Urteil vom 29.10.1991 - Aktenzeichen 3 S 103/91
DRsp Nr. 1995/7850
Der Vermieter, der dem Mieter ein in der Art und Weise der Berechnung der Mieterhöhung fehlerhaftes Mieterhöhungsverlangen zuschickt, dem der Mieter teilweise außergerichtlich zustimmt, ist daran gehindert, dem Mieter innerhalb der einjährigen Wartefrist ein weiteres Erhöhungsverlangen zu stellen; der im bürgerlichen Recht geltende Rechtsgrundsatz, daß ein Angebot nur insgesamt abgelehnt oder angenommen werden kann (§ 150 Abs. 2, § 151BGB), gilt insoweit nicht.