LG Mannheim - Beschluss vom 23.02.2004
4 T 289/03
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 803
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 400/03

LG Mannheim - Beschluss vom 23.02.2004 (4 T 289/03) - DRsp Nr. 2004/12035

LG Mannheim, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 4 T 289/03

DRsp Nr. 2004/12035

Tatbestand:

I.

In dem Ausgangsverfahren hat der Kläger den Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch genommen. Der Räumungsanspruch stützt sich auf die mit Anwaltschreiben erklärte fristlose Kündigung vom 2.7.2003. Die Kündigung ist mit Zahlungsverzug begründet. Zur Begründung der Kündigung ist in dem Kündigungsschreiben Folgendes ausgeführt:

"Von Beginn des Mietverhältnisses an sind Sie mit den Mietzahlungen in Verzug geraten.

So wurden Sie mit Schreiben vom 15.11.2002 hinsichtlich eines Rückstandsbetrags in Höhe von 1.539,90 Euro unter Fristsetzung angemahnt. Mit Schreiben vom 27.1.2003 erfolgte die Anmahnung hinsichtlich eines Mietrückstandes in Höhe von 1.026,60 Euro wie auch die Mahnung hinsichtlich des gleichen Mietrückstandes mit Schreiben vom 17.4.2003.

Da Sie bereits vielfach nicht unerheblich in Mietrückstand waren und jeweils unregelmäßig den Mietzins entrichtet haben, war das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 b BGB fristlos zu kündigen".

In der Folgezeit hat der Kläger Räumungsklage erhoben. Diese wurde dem Beklagten am 21.8.2003 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.9.2003 hat der Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte am 29.8.2003 die Schlüssel zur geräumten Wohnung übergeben habe.