LG Mannheim - Beschluß vom 26.11.1992 (4T 318/92) - DRsp Nr. 1996/19977
LG Mannheim, Beschluß vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 4T 318/92
DRsp Nr. 1996/19977
1. Die Gewährung einer gerichtlichen Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1ZPO setzt grundsätzlich voraus, daß der Schuldner alles ihm Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hat.2. Einer sozial schwachen Familie kann auch dann eine Räumungsfrist gewährt werden, wenn sich der Räumungspflichtige auf die Kontaktaufnahme mit dem Wohnungsamt, auf einen Aushang mit einer Wohnungsnachfrage in einem Geschäft oder auf gelegentliche Telefonanrufe bei Vermietern beschränkt hat.