LG Marburg - Urteil vom 10.02.1999
2 O 371/98
Fundstellen:
DStR 2000, 171
NJW-RR 2000, 661

LG Marburg - Urteil vom 10.02.1999 (2 O 371/98) - DRsp Nr. 2001/14190

LG Marburg, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 O 371/98

DRsp Nr. 2001/14190

Tatbestand:

Die Parteien sind nichtrechtsfähige Vereine.

Der Kläger versteht sich als Berufsvertretung der Universitätslehrer in Deutschland und war seit der Gründung 1950 unter der Bezeichnung ... tätig. Das hierfür zuständige Organ, der ... beschloss 1986, dass der Kläger fortan den Namen ... trägt.

Der Kläger behauptet, er habe derzeit fast 17.000 Mitglieder. Auch heute noch identifizierten die insoweit betroffenen Verkehrskreise allein mit dem Begriff ... den Kläger. Er ist daher der Auffassung, dadurch in seinem Namensrecht verletzt zu sein, dass der Beklagte, der sich als Zusammenschluss Deutscher Studenten und Akademiker versteht, den Begriff ... ebenfalls als Teil seines Namens verwendet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Zwangshaft gegen seinen Vorsitzenden von bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, weiterhin den Namensbestandteil ... zu führen oder sonst für eigene Zwecke zu verwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht zulässig.

Der Kläger ist nicht parteifähig.