LG Mönchengladbach - Urteil vom 18.11.1980
5 S 141/80
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 18.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 40/80

LG Mönchengladbach - Urteil vom 18.11.1980 (5 S 141/80) - DRsp Nr. 2001/12200

LG Mönchengladbach, Urteil vom 18.11.1980 - Aktenzeichen 5 S 141/80

DRsp Nr. 2001/12200

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe des dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt. Das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis ist durch fristlose Kündigung des Klägers gemäß § 544 a BGB beendet worden.

Die Kammer stimmt mit dem Amtsgericht ist der Auffassung überein, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestanden hat, auch wenn die Beklagten den ihnen bereits im März 1979 übergebenen, mit der Unterschrift des Klägers versehenen schriftlichen Vertrag erst während des Rechtsstreits unterschrieben an den Kläger zurückgegeben haben. Das Verhalten des Klägers spricht dagegen, dass die Wirksamkeit des Vertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein sollte. Der Kläger hat bereits im März 1979 bei den mündlichen Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 2) den Mietzins für Mai entgegengenommen. Vor allem hat er Anfang Mai 1979 den Beklagten die Schlüssel zum Haus übergeben und sie dadurch in den Besitz eingewiesen. Dies hätte er nach Auffassung der Kammer nicht getan, wenn er selbst der Meinung gewesen wäre, ein Mietvertrag bestehe noch nicht.