LG Mönchengladbach - Vorlagebeschluß vom 16.01.1998
2 S 342/97
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 192/97

LG Mönchengladbach - Vorlagebeschluß vom 16.01.1998 (2 S 342/97) - DRsp Nr. 1998/20106

LG Mönchengladbach, Vorlagebeschluß vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 2 S 342/97

DRsp Nr. 1998/20106

»1. Ist der Vermieter, der nicht innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums über die Nebenkostenvorauszahlungen abrechnet, verpflichtet, an den Mieter sämtliche für den Abrechnungszeitraum geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuzahlen oder ist der Mieter in einem derartigen Fall nur berechtigt, die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuhalten? 2. Ist in dem unter 1. dargestellten Fall der fehlenden Abrechnung der Vermieter oder ggf. das Gericht berechtigt, die Höhe der tatsächlich angefallenen und abzurechnenden Nebenkosten zu schätzen und auf der Grundlage dieser Schätzung über die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen "abzurechnen"? «

Gründe:

A.

Der Vorlage liegt ein Rechtsstreit aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum mit folgendem von der Kammer als feststehend angenommenem Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin schloß als Mieterin mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten unter dem 24.10.1978 einen Wohnraummietvertrag (Bl. 11 und 12 sowie Bl. 5 bis 9 GA.). In diesen Mietvertrag sind die Beklagten nach Umwandlung des früher preisgebundenen Wohnraums in Wohnungseigentum als Vermieter eingetreten.