LG Mosbach - Urteil vom 17.12.1991 (S 91/91) - DRsp Nr. 1995/7858
LG Mosbach, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen S 91/91
DRsp Nr. 1995/7858
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen schuldhaft unberechtigter Kündigung des Vermieters wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter in Kenntnis der Unwirksamkeit der Kündigung aus der Mietwohnung ausgezogen ist, wenn dieses Verhalten eine unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien naheliegende Reaktion darstellt.