"Das Verfahren der Mieterhöhung ist in § 2 MHG abschließend geregelt. ... Eine Konstruktion der Zustimmung neben der gesetzlichen Regelung in § 2 MHG durch Nichterhebung der Zustimmungsklage, aber eigenmächtige Abbuchung des erhöhten Mietzinses durch den Vermieter aufgrund einer zum bisher geschuldeten Mietzins erteilten Abbuchungsermächtigung für den Vermieter ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht zulässig. Ob aus der widerspruchslosen Hinnahme der erhöhten Abbuchungen des Vermieters durch den Mieter, ohne daß dieser der erhöhten Miete zugestimmt hat, bei langanhaltender Vorgehensweise dieser Art eine konkludente Zustimmung konstruiert werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall hat die Kl. als Vermieterin dieses Vorgehen nämlich nur fünf Monate praktizieren können, bis die Bekl. als Mieter sich widersetzten. Dieses eigenmächtige Vorgehen der Vermieterin für die Dauer von fünf Monaten stellt jedenfalls keine konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung dar."
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