LG München I - Beschluß vom 30.07.1996
31 S 12023/95
Normen:
AGBG § 6, § 9 ; BGB § 536 ; ZPO § 541 ;

LG München I - Beschluß vom 30.07.1996 (31 S 12023/95) - DRsp Nr. 1997/9652

LG München I, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 31 S 12023/95

DRsp Nr. 1997/9652

Vorlegungsfrage: »Sind die laufenden Schönheitsreparaturen durch die Klausel in einem Mietvertrag "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." wirksam auf den Mieter übertragen worden oder ist diese Klausel insgesamt gemäß § 9 AGBG unwirksam?«

Normenkette:

AGBG § 6, § 9 ; BGB § 536 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

Die Parteien schlossen am 29.3.1985 einen Formularmietvertrag. § 11 Abs. 2 dieses Mietvertrages lautet: "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen."