Die Kläger sind Mieter einer knapp 70 qm großen Wohnung im 3. Obergeschoß des Anwesens ... in München. Das Mietverhältnis mit der Beklagten besteht seit dem 1.10.1987. Über der Wohnung der Kläger befindet sich noch das Dachgeschoß. Zwischen dem Dachvorsprung und den nach Westen weisenden Fenstern des Schlafzimmers und des Wahnzimmers sowie über dem Balkon der klägerischen Wohnung verläuft eine Rinne. In dieser Rinne haben sich etwa seit 1994 Wildtauben zum Nisten niedergelassen. Da das über den Balkon reichende Betonvordach nicht in der gleichen Senkrechten wie die Balkonbrüstung endet, sondern etwa 20 - 30 cm davor, hat das Nisten der Tauben in der Rinne zur Folge, daß der ca. 5 qm große Balkon aufgrund der starken Verkotung und wegen des Aufenthaltes der Tauben praktisch durch die Kläger nicht mehr genutzt werden kann.
Die Kläger verlangen von der Beklagten an der Oberkante der westlich gelegenen Zimmer ordnungsgemäß Taubengitter anzubringen sowie dafür Sorge zu tragen, daß die Tauben in der besagten Rinne nicht mehr nisten und sich aufhalten können.
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